Auszug aus §3 Abs. (3):Untersagt sind jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten
Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen,
sonstigen Sport-und Freizeiteinrichtungen. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes
zuständigen Behörden können Ausnahmen für das Training an den
nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten zulassen.